RS OGH 1990/2/15 8Ob718/89, 8Ob524/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1990
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Norm

JWG 1989 §42 Abs3
JWG 1989 §46

Rechtssatz

Gemäß § 42 Abs 3 JWG 1989 sind die Ausführungsgesetze der Länder innerhalb eines Jahres vom Tag des Inkrafttreten des Grundsatzgesetzes (= 01.07.1989) an berechnet zu erlassen. Das bedeutet, daß die auf Grund des JWG 1954 erlassenen Landesausführungsgesetze unter dem Gesichtspunkt, daß sie dem JWG 1989 nicht mehr entsprechen sollten, erst mit Ablauf dieser Frist verfassungswidrig werden. Solange die vom Bundesgrundsatzgesetzgeber dem Landesgesetzgeber gesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist, ist für die Vollziehung weiterhin, und zwar verfassungsrechtlich unbedenklich, das betreffende Landesjugendwohlfahrtsgesetz als Ausführungsgesetz zum JWG 1954 maßgebende Rechtsgrundlage. Diesem Grundsatz entspricht auch die Bestimmung des § 46 JWG 1989, wonach in den einzelnen Ländern erst mit Wirksamkeitsbeginn des jeweiligen (neuen) Ausführungsgesetzes die für das bisherige Ausführungsgesetz maßgebenden Bestimmungen des JWG 1954 außer Kraft treten.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 718/89
    Entscheidungstext OGH 15.02.1990 8 Ob 718/89
    Veröff: ÖA 1990,81 (Pichler)
  • 8 Ob 524/91
    Entscheidungstext OGH 21.03.1991 8 Ob 524/91
    Beisatz: Der oö Landesgesetzgeber hat innerhalb der Jahresfrist kein Ausführungsgesetz erlassen; im Zweifelsfalle ist die Weitergeltung der §§ 1 - 17 JWG 1954 anzunehmen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063256

Dokumentnummer

JJR_19900215_OGH0002_0080OB00718_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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