RS OGH 1990/2/16 9ObA3/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.02.1990
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Norm

ASVG §60
  1. ASVG § 60 heute
  2. ASVG § 60 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  3. ASVG § 60 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. ASVG § 60 gültig von 01.01.1973 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973

Rechtssatz

Daraus, daß der Arbeitgeber von seinem Recht, ein Arbeitsverhältnis ohne besonderen Bestandschutz fristgerecht und termingerecht zu kündigen, Gebrauch gemacht hat, kann ein Schuldvorwurf im Sinne des § 60 ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn die Kündigung nachträglich als sozialwidrig erkannt und für rechtsunwirksam erklärt wurde. (§ 48 ASGG).Daraus, daß der Arbeitgeber von seinem Recht, ein Arbeitsverhältnis ohne besonderen Bestandschutz fristgerecht und termingerecht zu kündigen, Gebrauch gemacht hat, kann ein Schuldvorwurf im Sinne des Paragraph 60, ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn die Kündigung nachträglich als sozialwidrig erkannt und für rechtsunwirksam erklärt wurde. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084014

Dokumentnummer

JJR_19900216_OGH0002_009OBA00003_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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