Norm
ASVG §60Rechtssatz
Daraus, daß der Arbeitgeber von seinem Recht, ein Arbeitsverhältnis ohne besonderen Bestandschutz fristgerecht und termingerecht zu kündigen, Gebrauch gemacht hat, kann ein Schuldvorwurf im Sinne des § 60 ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn die Kündigung nachträglich als sozialwidrig erkannt und für rechtsunwirksam erklärt wurde. (§ 48 ASGG).Daraus, daß der Arbeitgeber von seinem Recht, ein Arbeitsverhältnis ohne besonderen Bestandschutz fristgerecht und termingerecht zu kündigen, Gebrauch gemacht hat, kann ein Schuldvorwurf im Sinne des Paragraph 60, ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn die Kündigung nachträglich als sozialwidrig erkannt und für rechtsunwirksam erklärt wurde. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084014Dokumentnummer
JJR_19900216_OGH0002_009OBA00003_9000000_002