Norm
RDG §101Rechtssatz
Die Möglichkeit einer Beendigung des Disziplinarverfahrens im Sinn des § 42 StGB ist dem RDG fremd. Gleiches gilt für die Frage "tätiger Reue" als Strafaufhebungsgrund (durch spätere Aufarbeitung von Rückständen).Die Möglichkeit einer Beendigung des Disziplinarverfahrens im Sinn des Paragraph 42, StGB ist dem RDG fremd. Gleiches gilt für die Frage "tätiger Reue" als Strafaufhebungsgrund (durch spätere Aufarbeitung von Rückständen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0072511Dokumentnummer
JJR_19900219_OGH0002_0000DS00012_8900000_001