Norm
JN §93Rechtssatz
Der Gerichtsstand nach § 93 Abs 1 JN wird, obgleich er im § 14 Abs 1 KSchG nicht ausdrücklich genannt ist, dennoch mittelbar durch die Beschränkungen des § 14 Abs 1 KSchG getroffen, weil er nicht gegeben ist, soweit Prorogationsverbote bestehen.Der Gerichtsstand nach Paragraph 93, Absatz eins, JN wird, obgleich er im Paragraph 14, Absatz eins, KSchG nicht ausdrücklich genannt ist, dennoch mittelbar durch die Beschränkungen des Paragraph 14, Absatz eins, KSchG getroffen, weil er nicht gegeben ist, soweit Prorogationsverbote bestehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046739Im RIS seit
20.02.1990Zuletzt aktualisiert am
03.04.2024