RS OGH 1990/2/20 5Ob525/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1990
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Norm

JN §93
  1. JN § 93 heute
  2. JN § 93 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Auch bei Prüfung der Frage, ob das nach § 93 Abs 1 JN angerufene Gericht auch durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden könnte, ist auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung abzustellen.Auch bei Prüfung der Frage, ob das nach Paragraph 93, Absatz eins, JN angerufene Gericht auch durch Parteienvereinbarung zuständig gemacht werden könnte, ist auf den Zeitpunkt der Klagseinbringung abzustellen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046760

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0050OB00525_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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