RS OGH 1990/2/20 4Ob502/90 (4Ob503/90)

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Rechtssatz

Nur ein nicht einverständliches und dauernd getrenntes Wohnen ohne Gründe, die dem des § 92 Abs 1 ABGB gleichwertig sind, könnte als schwere Eheverfehlung gewertet werden.Nur ein nicht einverständliches und dauernd getrenntes Wohnen ohne Gründe, die dem des Paragraph 92, Absatz eins, ABGB gleichwertig sind, könnte als schwere Eheverfehlung gewertet werden.

Entscheidungstexte

  • RS0056277">4 Ob 502/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 502/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056277

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0040OB00502_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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