Norm
EheG §49 A1eRechtssatz
Nur ein nicht einverständliches und dauernd getrenntes Wohnen ohne Gründe, die dem des § 92 Abs 1 ABGB gleichwertig sind, könnte als schwere Eheverfehlung gewertet werden.Nur ein nicht einverständliches und dauernd getrenntes Wohnen ohne Gründe, die dem des Paragraph 92, Absatz eins, ABGB gleichwertig sind, könnte als schwere Eheverfehlung gewertet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056277Dokumentnummer
JJR_19900220_OGH0002_0040OB00502_9000000_001