Norm
ABGB §212Rechtssatz
Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers in allen Angelegenheiten der Geltendmachung, Durchsetzung und Regelung der dem Kind zustehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche beruht nicht allein auf § 215 Abs 1 ABGB. Nach dieser Vorschrift sind zufolge der Übergangsbestimmung des Art VI § 4 Abs 2 KindRÄG die gesetzlichen Amtssachwalterschaften nach dem JWG BGBl 1954/99 nach der Neuordnung ab dem 01.07.1989 fortzuführen. Diese Vertretungsbefugnis endete nach § 212 Abs 5 ABGB idF nach Art I Z 30 KindRÄG mit dem schriftlichen Widerruf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes. Davon unberührt blieb aber die zum Ausschluss der Mutter, der sonst die Obsorge zukommt, von der Vertretung des Kindes in seinen Unterhaltsangelegenheiten führende gesetzliche Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach dem § 9 Abs 2 UVG idF nach Art III Z 2 KindRÄG. Die Einstellung der Unterhaltsbevorschussung, hier das Auslaufen der Vorschussgewährung mit dem 31.07.1989, ist kein Grund für die Beendigung dieser Sachwalterschaft.Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers in allen Angelegenheiten der Geltendmachung, Durchsetzung und Regelung der dem Kind zustehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche beruht nicht allein auf Paragraph 215, Absatz eins, ABGB. Nach dieser Vorschrift sind zufolge der Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Paragraph 4, Absatz 2, KindRÄG die gesetzlichen Amtssachwalterschaften nach dem JWG BGBl 1954/99 nach der Neuordnung ab dem 01.07.1989 fortzuführen. Diese Vertretungsbefugnis endete nach Paragraph 212, Absatz 5, ABGB in der Fassung nach Artikel römisch eins, Ziffer 30, KindRÄG mit dem schriftlichen Widerruf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes. Davon unberührt blieb aber die zum Ausschluss der Mutter, der sonst die Obsorge zukommt, von der Vertretung des Kindes in seinen Unterhaltsangelegenheiten führende gesetzliche Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach dem Paragraph 9, Absatz 2, UVG in der Fassung nach Artikel römisch drei, Ziffer 2, KindRÄG. Die Einstellung der Unterhaltsbevorschussung, hier das Auslaufen der Vorschussgewährung mit dem 31.07.1989, ist kein Grund für die Beendigung dieser Sachwalterschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049105Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
25.03.2013