RS OGH 2012/10/25 5Ob526/90, 1Ob565/90, 2Ob504/92, 4Ob2149/96z, 1Ob57/01s, 10Ob35/09h, 10Ob28/10f, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1990
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Norm

ABGB §212
JWG nach KindRÄG
UVG §9
  1. ABGB § 212 heute
  2. ABGB § 212 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 212 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 212 gültig von 01.01.2005 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2004
  5. ABGB § 212 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 212 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. UVG § 9 heute
  2. UVG § 9 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 9 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. UVG § 9 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers in allen Angelegenheiten der Geltendmachung, Durchsetzung und Regelung der dem Kind zustehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche beruht nicht allein auf § 215 Abs 1 ABGB. Nach dieser Vorschrift sind zufolge der Übergangsbestimmung des Art VI § 4 Abs 2 KindRÄG die gesetzlichen Amtssachwalterschaften nach dem JWG BGBl 1954/99 nach der Neuordnung ab dem 01.07.1989 fortzuführen. Diese Vertretungsbefugnis endete nach § 212 Abs 5 ABGB idF nach Art I Z 30 KindRÄG mit dem schriftlichen Widerruf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes. Davon unberührt blieb aber die zum Ausschluss der Mutter, der sonst die Obsorge zukommt, von der Vertretung des Kindes in seinen Unterhaltsangelegenheiten führende gesetzliche Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach dem § 9 Abs 2 UVG idF nach Art III Z 2 KindRÄG. Die Einstellung der Unterhaltsbevorschussung, hier das Auslaufen der Vorschussgewährung mit dem 31.07.1989, ist kein Grund für die Beendigung dieser Sachwalterschaft.Die Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers in allen Angelegenheiten der Geltendmachung, Durchsetzung und Regelung der dem Kind zustehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche beruht nicht allein auf Paragraph 215, Absatz eins, ABGB. Nach dieser Vorschrift sind zufolge der Übergangsbestimmung des Artikel römisch sechs, Paragraph 4, Absatz 2, KindRÄG die gesetzlichen Amtssachwalterschaften nach dem JWG BGBl 1954/99 nach der Neuordnung ab dem 01.07.1989 fortzuführen. Diese Vertretungsbefugnis endete nach Paragraph 212, Absatz 5, ABGB in der Fassung nach Artikel römisch eins, Ziffer 30, KindRÄG mit dem schriftlichen Widerruf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Kindes. Davon unberührt blieb aber die zum Ausschluss der Mutter, der sonst die Obsorge zukommt, von der Vertretung des Kindes in seinen Unterhaltsangelegenheiten führende gesetzliche Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach dem Paragraph 9, Absatz 2, UVG in der Fassung nach Artikel römisch drei, Ziffer 2, KindRÄG. Die Einstellung der Unterhaltsbevorschussung, hier das Auslaufen der Vorschussgewährung mit dem 31.07.1989, ist kein Grund für die Beendigung dieser Sachwalterschaft.

Entscheidungstexte

  • RS0049105">5 Ob 526/90
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 5 Ob 526/90
    Veröff: RZ 1991/1 S 18 = ÖA 1991,104
  • RS0049105">1 Ob 565/90
    Entscheidungstext OGH 20.06.1990 1 Ob 565/90
    Auch; Veröff: ÖA 1991,143
  • RS0049105">2 Ob 504/92
    Entscheidungstext OGH 05.02.1992 2 Ob 504/92
    Auch; nur: Vertretungsmacht des Jugendwohlfahrtsträgers in allen Angelegenheiten der Geltendmachung, Durchsetzung und Regelung der dem Kind zustehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche. (T1); Beisatz: Der bisherige gesetzliche Vertreter verliert Verwaltungsbefugnis und Vertretungsbefugnis zur Rechtsdurchsetzung und Rechtsverteidigung in Ansehung aller dem Kind zustehenden Unterhaltsansprüche. (T2) Veröff: ÖA 1992,165
  • RS0049105">4 Ob 2149/96z
    Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2149/96z
    nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Gegen § 9 Abs 2 UVG bestehen keine Bedenken aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit. In der genannten Bestimmung kann keine Verletzung des durch Art 83 Abs 2 B-VG gewährleisteten Rechtes auf den gesetzlichen Richter und auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot erblickt werden. (T3)
  • RS0049105">1 Ob 57/01s
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 57/01s
    Auch; Beisatz: Die Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 9 Abs 2 UVG (auch nach dessen Änderung durch das KindRÄG 1989) tritt ex lege ein und bewirkt in Unterhaltsangelegenheiten den Ausschluss der Vertretungsmacht des sonstigen gesetzlichen Vertreters auch ohne dessen Zustimmung. (T4)
  • RS0049105">10 Ob 35/09h
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 Ob 35/09h
    Vgl auch
  • RS0049105">10 Ob 28/10f
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 Ob 28/10f
    Vgl auch; Beisatz: In § 9 Abs 3 UVG idF FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, wurde diese bisher herrschende Ansicht, wonach der Jugendwohlfahrtsträger nur dann als Vertreter des Kindes zu entheben ist, wenn keine Rückstände aus gewährten Titelunterhaltsvorschüssen aushaften, festgeschrieben. (T5); Veröff: SZ 2010/63
  • RS0049105">2 Ob 92/12m
    Entscheidungstext OGH 25.10.2012 2 Ob 92/12m
    Vgl auch; Auch Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049105

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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