RS OGH 1990/2/20 14Os174/89 (14Os175/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1990
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Norm

StGB §72
StGB §107 Abs4

Rechtssatz

Eine frühere, zum Tatzeitpunkt bereits rechtskräftig geschiedene Ehe zwischen Täter und Opfer begründet keine Angehörigeneigenschaft; dem Gesetz ist selbst im Falle gemeinsamer Kinder eine Privilegierung geschiedener Eheleute nicht zu entnehmen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 174/89
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 14 Os 174/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092195

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0140OS00174_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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