RS OGH 1990/2/20 5Ob58/89

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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Norm

WGG 1979 §17

Rechtssatz

Die Bestimmungen des § 17 WGG sind einseitig zwingendes Recht, dh es sind Vereinbarungen, die zum Vorteil des Vertragspartners der Bauvereinigung abweichen, rechtswirksam.Die Bestimmungen des Paragraph 17, WGG sind einseitig zwingendes Recht, dh es sind Vereinbarungen, die zum Vorteil des Vertragspartners der Bauvereinigung abweichen, rechtswirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083492

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0050OB00058_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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