TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/29 2003/11/0309

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Veröffentlicht am 29.01.2004
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Index

90/02 Führerscheingesetz;

Norm

FSG 1997 §13 Abs2 idF 2002/I/081;
FSG 1997 §15 Abs1 idF 2002/I/081;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in F, vertreten durch Winkler - Heinzle Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 29. Oktober 2003, AZ. 3-79-76/03/E10, betreffend eine Angelegenheit des FSG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 13. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe B binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides vorzulegen. Der Beschwerdeführer unterzog sich in der Folge am 23. Mai 2003 einer amtsärztlichen und am 17. Juni 2003 einer fachärztlichen Untersuchung. Auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 15. Juli 2003 wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 6. August 2003 die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für die Klasse B bis zum 15. Juli 2004 befristet und dem Beschwerdeführer als Auflagen die Vorlage einer neuerlichen psychiatrischen Stellungnahme bei der Nachuntersuchung und regelmäßige zweimonatliche Kontrollen in der Ambulanz der Therapiestation Meiningen oder einer gleichwertigen Ambulanz mit Harn- und Alkomatkontrollen vorgeschrieben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II.) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, gemäß § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 FSG seinen Führerschein des Landkreises Meißen vom 28. November 2001 gemeinsam mit 2 Passfotos für die Ausstellung eines neuen Führerscheines der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides vorzulegen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde "der Berufung (im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I.) aufgehoben". Ein (ausdrücklicher) Abspruch über den Spruchpunkt II.) des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte nicht. Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält zu Spruchpunkt II.). des erstinstanzlichen Bescheides keine Ausführungen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem Recht auf gesetzmäßige Anwendung der § 15 Abs 1 iVm § 13 Abs 2 FSG verletzt". Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und führt aus, die belangte Behörde habe zutreffend Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides aufgehoben; die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers bestehe demnach in uneingeschränktem Ausmaß. Trotz Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich Spruchpunkt I.) habe die belangte Behörde Spruchpunkt II.) dieses Bescheides aufrecht erhalten. Der Beschwerdeführer sei daher weiterhin verpflichtet, im Sinne dieser Anordnung seinen Führerschein unverzüglich nach Rechtskraft des Bescheides vorzulegen. Hiefür bestehe jedoch kein Anlass.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zutreffend geht der Beschwerdeführer davon aus, dass mit dem angefochtenen Bescheid die im Spruchpunkt I.) des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochene Befristung und die dort erfolgte Vorschreibung von Auflagen weggefallen sind und seine mit Führerschein des Landkreises Meißen vom 28. November 2001 bestätigte Lenkberechtigung weiterhin aufrecht ist.

Die in Beschwerde gezogene, im Spruchpunkt II.) des erstinstanzlichen Bescheides getroffene Anordnung auf Vorlage des Führerscheines wurde auf § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) gestützt. Die angeführten Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2002, haben folgenden Wortlaut:

"Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die Lenkberechtigung)

§ 13.

(2) In den Führerschein ist jede gemäß §  8 Abs. 3 Z 2 oder 3 ausgesprochene Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder -unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder zwecks Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zur Ergänzung oder Neuausstellung gemäß § 15 Abs. 1 vorzulegen. Weitere Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes, sind von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente durchzuführen.

Ausstellung eines neuen Führerscheines (Duplikat)

§ 15. (1) Ein neuer Führerschein darf nur von der Behörde ausgestellt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Hauptwohnsitz hat, nach Bestätigung der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, dass keine Bedenken gegen die Ausstellung bestehen; dies gilt auch für die Vornahme von Ergänzungen im Sinne des § 13 Abs. 2. Hat ein Besitzer eines österreichischen Führerscheines seinen Hauptwohnsitz (§ 5 Abs. 2 dritter Satz) in einen Nicht-EWR-Staat verlegt, so ist ein neuer Führerschein von der letzten Ausstellungsbehörde auszustellen.

…"

Die im Spruchpunkt II.) des erstinstanzlichen Bescheides enthaltene Aufforderung zur Vorlage des Führerscheines wurde demnach - offensichtlich, wie auch vom Beschwerdeführer ausgeführt - nur zum Zwecke der Eintragung der im Spruchpunkt I.) dieses Bescheides erfolgten Befristung des Führerscheines und der damit vorgeschriebenen Auflagen angeordnet. Mit dem Wegfall dieser Befristung und der Auflagen durch die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides besteht daher auch die im Spruchpunkt II.) des erstinstanzlichen Bescheides ausgesprochene Verpflichtung des Beschwerdeführers nicht mehr.

Auf Grund der mit dem angefochtenen Bescheid erfolgten Aufhebung des Spruchpunktes I.) des erstinstanzlichen Bescheides wird daher der Beschwerdeführer in dem von ihm im Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht nicht mehr verletzt, sodass sich erübrigt, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war daher die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003110309.X00

Im RIS seit

02.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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