RS OGH 1990/2/21 11Os10/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1990
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Norm

StGB §53 Abs2
StGB §56
StPO §494a Abs1 Z4

Rechtssatz

Ohne eine Verlängerungsverfügung nach § 53 Abs 2 StGB, welche für den Zeitraum zwischen ursprünglichem Probezeitende und Verlängerungsanordnung rückwirkende Kraft entfaltet, darf ein in Betracht kommender Zeitraum nicht als Probezeit angesehen werden. Die aus § 56 StGB ersichtliche Rückwirkungsmöglichkeit, welche auch dem Wesen des Widerrufs der bedingten Strafnachsicht oder der Verlängerung einer Probezeit als rückbezogene Abänderung oder Ergänzung des ursprünglichen Urteils entspricht, bietet keine Rechtsgrundlage für eine Vorwegnahme der noch nicht gefaßten (allfälligen) Verlängerungsentscheidung anläßlich eines Widerrufsbeschlusses wegen einer außerhalb der ursprünglichen Probezeit begangenen Tat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092723

Dokumentnummer

JJR_19900221_OGH0002_0110OS00010_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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