Norm
ABGB §934Rechtssatz
Aus der rein formularmäßigen Erklärung, den wahren Wert einer Sache zu kennen und den Vertrag aus besonderer Vorliebe zu schließen, weshalb auf dessen Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte verzichtet werde, kann nicht ohne weiteres auf die Gültigkeit einer derartigen Verzichtserklärung geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018979Dokumentnummer
JJR_19900222_OGH0002_0080OB00515_9000000_001