RS OGH 1990/2/22 8Ob515/90, 3Ob520/94 (3Ob559/95)

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Norm

ABGB §934

Rechtssatz

Aus der rein formularmäßigen Erklärung, den wahren Wert einer Sache zu kennen und den Vertrag aus besonderer Vorliebe zu schließen, weshalb auf dessen Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte verzichtet werde, kann nicht ohne weiteres auf die Gültigkeit einer derartigen Verzichtserklärung geschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018979

Dokumentnummer

JJR_19900222_OGH0002_0080OB00515_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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