RS OGH 1990/2/22 6Ob547/90

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Veröffentlicht am 22.02.1990
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Rechtssatz

§ 9 KSchG ist auf vertragliche Ersatzpflichten in einem über die gesetzlichen Gewährleistungsfristen hinaus verlängerten Zeitraum unanwendbar.Paragraph 9, KSchG ist auf vertragliche Ersatzpflichten in einem über die gesetzlichen Gewährleistungsfristen hinaus verlängerten Zeitraum unanwendbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065569

Dokumentnummer

JJR_19900222_OGH0002_0060OB00547_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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