RS OGH 1990/2/22 7Ob47/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1990
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Norm

ABGB §1375 D
ABGB §1444 A

Rechtssatz

Der Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung nach bereits eingetretener Verjährung beinhaltet gegenüber dem Fordernden ein Zugeständnis, gleich dem Anerkenntnis, ohne aber dabei eine Zahlungsverpflichtung zu übernehmen. Ist aber klar, dass der Verzicht im Falle einer Klagsführung zu einer Zahlungsverpflichtung führen muss, kommt diesem Zugeständnis daher die Wirkung eines Anerkenntnisses zu.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 47/89
    Entscheidungstext OGH 22.02.1990 7 Ob 47/89
    Veröff: VersR 1991,127 = ZVR 1991/29 S 81 = SZ 63/29

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032436

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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