Norm
ABGB §1375 DRechtssatz
Der Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung nach bereits eingetretener Verjährung beinhaltet gegenüber dem Fordernden ein Zugeständnis, gleich dem Anerkenntnis, ohne aber dabei eine Zahlungsverpflichtung zu übernehmen. Ist aber klar, dass der Verzicht im Falle einer Klagsführung zu einer Zahlungsverpflichtung führen muss, kommt diesem Zugeständnis daher die Wirkung eines Anerkenntnisses zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032436Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.11.2014