RS OGH 2025/9/18 7Ob525/90 (7Ob526/90); 1Ob527/93; 6Ob599/94; 2Ob2292/96i; 5Ob108/07d; 2Ob123/07p; 6

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1990
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Rechtsgemeinschaft der Erben wird durch Erbteilung aufgehoben, die von jedem Miterben vor oder nach der Einantwortung verlangt werden kann. Sie erfolgt durch Erbteilungsübereinkommen, das der Einstimmigkeit bedarf. Kommt keine Einigung zustande, ist die Aufhebung mit Erbteilungsklage (Leistungsklage) durchzusetzen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0012311

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten