Norm
ABGB §1444 ARechtssatz
Ein Verzicht beinhaltet ein Verfügungsgeschäft. Daraus folgt, daß er nur aufgrund eines gültigen Titels möglich ist. Titel kann auch eine Streitbereinigung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034019Dokumentnummer
JJR_19900222_OGH0002_0070OB00047_8900000_002