Norm
LMG 1975 §26 Abs1 litbRechtssatz
Es ist grundsätzlich verboten, kosmetischen Mitteln pharmakologisch wirksame Stoffe hinzufügen, es sei denn, daß diese auf Grund einer Verordnung nach § 27 Abs 2 LMG vom zuständigen Bundesminister ausdrücklich zugelassen wurden; § 27 Abs 2 LMG enthält die Verordnungsermächtigungen, die zur Vollziehung des für pharmakologisch wirksame Stoffe (und Farbstoffe) geltenden Verbotsprinzips notwendig sind. Dieses Verbotsprinzip ist aber - im Gegensatz zu den Zusatzstoffen bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten (§ 11 LMG) - bei den kosmetischen Mitteln auf pharmakologisch wirksame Stoffe und Farbstoffe beschränkt.Es ist grundsätzlich verboten, kosmetischen Mitteln pharmakologisch wirksame Stoffe hinzufügen, es sei denn, daß diese auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 2, LMG vom zuständigen Bundesminister ausdrücklich zugelassen wurden; Paragraph 27, Absatz 2, LMG enthält die Verordnungsermächtigungen, die zur Vollziehung des für pharmakologisch wirksame Stoffe (und Farbstoffe) geltenden Verbotsprinzips notwendig sind. Dieses Verbotsprinzip ist aber - im Gegensatz zu den Zusatzstoffen bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Paragraph 11, LMG) - bei den kosmetischen Mitteln auf pharmakologisch wirksame Stoffe und Farbstoffe beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0066499Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_0040OB00025_9000000_003