RS OGH 1990/2/27 4Ob25/90 (4Ob26/90)

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

LMG 1975 §26 Abs1 litb
LMG 1975 §27 Abs2
  1. LMG 1975 § 26 gültig von 15.08.2003 bis 20.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006
  2. LMG 1975 § 26 gültig von 01.07.1985 bis 14.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1985
  1. LMG 1975 § 27 gültig von 01.07.1975 bis 20.01.2006 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2006

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich verboten, kosmetischen Mitteln pharmakologisch wirksame Stoffe hinzufügen, es sei denn, daß diese auf Grund einer Verordnung nach § 27 Abs 2 LMG vom zuständigen Bundesminister ausdrücklich zugelassen wurden; § 27 Abs 2 LMG enthält die Verordnungsermächtigungen, die zur Vollziehung des für pharmakologisch wirksame Stoffe (und Farbstoffe) geltenden Verbotsprinzips notwendig sind. Dieses Verbotsprinzip ist aber - im Gegensatz zu den Zusatzstoffen bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten (§ 11 LMG) - bei den kosmetischen Mitteln auf pharmakologisch wirksame Stoffe und Farbstoffe beschränkt.Es ist grundsätzlich verboten, kosmetischen Mitteln pharmakologisch wirksame Stoffe hinzufügen, es sei denn, daß diese auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 27, Absatz 2, LMG vom zuständigen Bundesminister ausdrücklich zugelassen wurden; Paragraph 27, Absatz 2, LMG enthält die Verordnungsermächtigungen, die zur Vollziehung des für pharmakologisch wirksame Stoffe (und Farbstoffe) geltenden Verbotsprinzips notwendig sind. Dieses Verbotsprinzip ist aber - im Gegensatz zu den Zusatzstoffen bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten (Paragraph 11, LMG) - bei den kosmetischen Mitteln auf pharmakologisch wirksame Stoffe und Farbstoffe beschränkt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 25/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0066499

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_0040OB00025_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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