RS OGH 1990/2/27 4Ob25/90 (4Ob26/90)

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

LMG 1975 §26 Abs1 litb
LMG 1975 §27 Abs2

Rechtssatz

Es ist grundsätzlich verboten, kosmetischen Mitteln pharmakologisch wirksame Stoffe hinzufügen, es sei denn, daß diese auf Grund einer Verordnung nach § 27 Abs 2 LMG vom zuständigen Bundesminister ausdrücklich zugelassen wurden; § 27 Abs 2 LMG enthält die Verordnungsermächtigungen, die zur Vollziehung des für pharmakologisch wirksame Stoffe (und Farbstoffe) geltenden Verbotsprinzips notwendig sind. Dieses Verbotsprinzip ist aber - im Gegensatz zu den Zusatzstoffen bei Lebensmitteln und Verzehrprodukten (§ 11 LMG) - bei den kosmetischen Mitteln auf pharmakologisch wirksame Stoffe und Farbstoffe beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 25/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 4 Ob 25/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0066499

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_0040OB00025_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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