RS OGH 1990/2/27 7Ob715/89, 2Ob130/10x

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

ABGB §358 III
ABGB §1017 Satz3

Rechtssatz

Abgrenzung Treuhand - indirekte Stellvertretung: Als indirekter Stellvertreter ist derjenige anzusehen, für den die erworbenen Güter, wie etwa für den Kommissionär, nur Durchgangsposten sind, die er ehestens auf den Geschäftsherrn zu übertragen hat. Demgegenüber hat der Treuhänder eigene Rechte im fremden Interesse auszuüben oder auf gewisse Zeit zu halten und zu verwalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010427

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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