Norm
ABGB §358 IIIRechtssatz
Abgrenzung Treuhand - indirekte Stellvertretung: Als indirekter Stellvertreter ist derjenige anzusehen, für den die erworbenen Güter, wie etwa für den Kommissionär, nur Durchgangsposten sind, die er ehestens auf den Geschäftsherrn zu übertragen hat. Demgegenüber hat der Treuhänder eigene Rechte im fremden Interesse auszuüben oder auf gewisse Zeit zu halten und zu verwalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010427Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010