RS OGH 1990/2/27 10ObS40/90, 10ObS2455/96v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

ABGB §16
MRK Art2

Rechtssatz

Eine Pflicht zur Duldung eines Heilverfahrens oder einer Operation bedeutet zweifellos eine Einschränkung des Rechtes der körperlichen Integrität. Die Obliegenheit zur Duldung von Heilverfahren und Operationen steht damit im Spannungsfeld zwischen den Interessen der Sozialversicherungsträger und damit den Interessen der anderen Versicherten einerseits und dem Recht des Einzelnen auf körperliche Integrität, das grundsätzlich auch die Entscheidung über die Durchführung einer Heilbehandlung oder Operation einschließt. Je gravierender der durch die in Frage stehende Heilbehandlung oder Operation bedingte Eingriff ist, umsomehr wird dabei das Recht des Versicherten auf körperliche Integrität in den Vordergrund treten und letztlich die Obliegenheit zur Duldung von Eingriffen beschränken.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 40/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 40/90
    JBl 1990,734 = RdW 1990,385 = ZAS 1992/11 S 90 ( Dorner ) = SSV-NF 4/23 = SZ 63/32
  • 10 ObS 2455/96v
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2455/96v
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008992

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_010OBS00040_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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