RS OGH 1990/2/27 15Os7/90

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

StGB §216 Abs1

Rechtssatz

Ein "Ausnützen" im Sinn des § 216 Abs 1 StGB ist zu bejahen, wenn der Täter von dem Einkommen der Prostituierten lebte, also Kost und Quartier sowie (gleichwohl in bescheidenem Ausmaß) finanzielle Zuwendungen zur Deckung seiner sonstigen finanziellen Bedürfnisse erhielt, und hiefür lediglich eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung (gelegentlich einzelne Haushaltsverrichtungen, geringfügige Bezahlungen beim - ansonsten vom Schutzobjekt finanzierten - gemeinsamen Ausgehen) erbrachte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095199

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_0150OS00007_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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