Norm
StGB §216 Abs1Rechtssatz
Ein "Ausnützen" im Sinn des § 216 Abs 1 StGB ist zu bejahen, wenn der Täter von dem Einkommen der Prostituierten lebte, also Kost und Quartier sowie (gleichwohl in bescheidenem Ausmaß) finanzielle Zuwendungen zur Deckung seiner sonstigen finanziellen Bedürfnisse erhielt, und hiefür lediglich eine unverhältnismäßig geringe Gegenleistung (gelegentlich einzelne Haushaltsverrichtungen, geringfügige Bezahlungen beim - ansonsten vom Schutzobjekt finanzierten - gemeinsamen Ausgehen) erbrachte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0095199Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_0150OS00007_9000000_001