Norm
StPO §226Rechtssatz
Geplante Urlaubsreise ist keine unabwendbare Verhinderung an der Teilnahme am Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung. § 226 StPO ist auch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH anzuwenden.Geplante Urlaubsreise ist keine unabwendbare Verhinderung an der Teilnahme am Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung. Paragraph 226, StPO ist auch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097925Dokumentnummer
JJR_19900227_OGH0002_0150OS00041_8900000_004