RS OGH 1990/2/27 15Os41/89

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Veröffentlicht am 27.02.1990
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Rechtssatz

Geplante Urlaubsreise ist keine unabwendbare Verhinderung an der Teilnahme am Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung. § 226 StPO ist auch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH anzuwenden.Geplante Urlaubsreise ist keine unabwendbare Verhinderung an der Teilnahme am Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung. Paragraph 226, StPO ist auch im Rechtsmittelverfahren vor dem OGH anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097925

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_0150OS00041_8900000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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