RS OGH 1990/2/27 10ObS70/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1990
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Norm

ASVG §175 Abs1

Rechtssatz

Die Teilnahme eines Waffenhändlers an einer Privatjagd, bei der er einem Kaufinteressenten Flinten vorführen wollte, steht unter Unfallversicherungsschutz, wenn ihn auch die Wahrnehmung geschäftlicher Belange zur Teilnahme an der Jagd veranlaßte und sich der Unfall vor der Beendigung sämtlicher geschäftlicher Aktivitäten ereignete.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084659

Dokumentnummer

JJR_19900227_OGH0002_010OBS00070_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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