RS OGH 1990/2/28 9ObA31/90, 8ObS13/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1990
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Norm

ABGB §1160
AngG §22
AngG §27 Z4 E4
GewO 1859 §82 Fall1
GewO 1859 §83 Fall1

Rechtssatz

Kann der Arbeitnehmer trotz seines Bemühens die Zustimmung des Arbeitgebers zur Freizeitgewährung gemäß § 22 AngG zwecks Wahrnehmung eines vereinbarten Vorstellungstermins nicht erlangen - sei es, weil sie der Arbeitgeber verweigert oder weil er nicht erreichbar ist - muß dem Arbeitnehmer die eigenmächtige Inanspruchnahme der für die Vorstellung unbedingt erforderlichen Zeit (hier nur zum Teil eines Arbeitstages) zugebilligt werden, insbesondere wenn er durch entsprechende Vorkehrungen (etwa Verrichtung der notwendigen Tätigkeiten) vor Verlassen der Arbeit die Betriebsinteressen soweit als möglich berücksichtigte. (§ 48 ASGG)

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Stellensuche, Postensuche, Dienstpostensuche, Angestellte, Arbeitssuche, Freistellung, Ende, Beendigung, Interesse, Einverständnis, Einwilligung, Eigenmacht, Kündigung, Auflösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028892

Dokumentnummer

JJR_19900228_OGH0002_009OBA00031_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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