RS OGH 2000/9/7 9ObA31/90, 8ObS13/00w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1990
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Norm

ABGB §1160
AngG §22
AngG §27 Z4 E4
GewO 1859 §82 Fall1
GewO 1859 §83 Fall1
  1. ABGB § 1160 heute
  2. ABGB § 1160 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ABGB § 1160 gültig von 01.01.2001 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  4. ABGB § 1160 gültig von 30.07.1993 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  5. ABGB § 1160 gültig von 01.01.1917 bis 29.07.1993 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AngG Art. 1 § 22 heute
  2. AngG Art. 1 § 22 gültig ab 23.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. AngG Art. 1 § 22 gültig von 01.01.2001 bis 22.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  4. AngG Art. 1 § 22 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

Kann der Arbeitnehmer trotz seines Bemühens die Zustimmung des Arbeitgebers zur Freizeitgewährung gemäß § 22 AngG zwecks Wahrnehmung eines vereinbarten Vorstellungstermins nicht erlangen - sei es, weil sie der Arbeitgeber verweigert oder weil er nicht erreichbar ist - muß dem Arbeitnehmer die eigenmächtige Inanspruchnahme der für die Vorstellung unbedingt erforderlichen Zeit (hier nur zum Teil eines Arbeitstages) zugebilligt werden, insbesondere wenn er durch entsprechende Vorkehrungen (etwa Verrichtung der notwendigen Tätigkeiten) vor Verlassen der Arbeit die Betriebsinteressen soweit als möglich berücksichtigte. (§ 48 ASGG)Kann der Arbeitnehmer trotz seines Bemühens die Zustimmung des Arbeitgebers zur Freizeitgewährung gemäß Paragraph 22, AngG zwecks Wahrnehmung eines vereinbarten Vorstellungstermins nicht erlangen - sei es, weil sie der Arbeitgeber verweigert oder weil er nicht erreichbar ist - muß dem Arbeitnehmer die eigenmächtige Inanspruchnahme der für die Vorstellung unbedingt erforderlichen Zeit (hier nur zum Teil eines Arbeitstages) zugebilligt werden, insbesondere wenn er durch entsprechende Vorkehrungen (etwa Verrichtung der notwendigen Tätigkeiten) vor Verlassen der Arbeit die Betriebsinteressen soweit als möglich berücksichtigte. (Paragraph 48, ASGG)

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Stellensuche, Postensuche, Dienstpostensuche, Angestellte, Arbeitssuche, Freistellung, Ende, Beendigung, Interesse, Einverständnis, Einwilligung, Eigenmacht, Kündigung, Auflösung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0028892

Dokumentnummer

JJR_19900228_OGH0002_009OBA00031_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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