TE Vwgh Erkenntnis 2004/1/29 2001/20/0102

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2004
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführers Mag. Trefil, über die Beschwerde des Bundesministers für Inneres gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 18. Jänner 2001, Zl. 218.486/0-VIII/23/00, betreffend § 5 Abs. 1 AsylG (mitbeteiligte Partei: N), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheid vom 9. August 2000 wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Mitbeteiligten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 9 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, BGBl. III Nr. 1997/165 (Dubliner Übereinkommen), Griechenland zuständig ist. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte aus dem Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen wird. Gegen diesen Bescheid wurde von der Mitbeteiligten Berufung erhoben.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2000 (eingelangt bei der belangten Behörde am 27. Dezember 2000) erfolgte die Zurückziehung der Berufung der Mitbeteiligten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 2001 gab die belangte Behörde der Berufung der Mitbeteiligten statt, behob den erstinstanzlichen Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines Bescheides an das Bundesasylamt zurück. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die Amtsbeschwerde des Bundesministers für Inneres.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat über die infolge Zurückziehung durch die Mitbeteiligte nicht mehr existente Berufung abgesprochen. Damit hat sie eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihr nicht (mehr) zukam (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 27. September 1994, Zl. 92/07/0130, vom 22. Jänner 1999, Zl. 96/19/1222, und vom 25. Juni 1999, Zl. 97/19/0255).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1996, Zl. 93/17/0200).

Wien, am 29. Jänner 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001200102.X00

Im RIS seit

01.04.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten