RS OGH 1990/5/9 9ObA44/90, 9ObA85/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1990
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Norm

ASGG §63 Abs1
ZPO §482 B1
ZPO §482 B4
ZPO §503 C5
ZPO §503 C6
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 482 heute
  2. ZPO § 482 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  1. ZPO § 503 heute
  2. ZPO § 503 gültig ab 01.08.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Es verletzt fundamentale Verfahrensgrundsätze, die Berufung einer Partei auf zulässiges neues Vorbringen mit der Begründung zurückzuweisen, dieses Vorbringen widerspreche dem Inhalt einer gleichzeitig vorgelegten Urkunde und sei daher "wider besseres Wissen" unrichtig erstattet worden, wenn diese Urkunde nicht mit den Parteien in der Berufungsverhandlung erörtert und im Rahmen der Prozeßleitung (§ 182 Abs 1 ZPO) der Versuch zur Aufklärung (vermeintlicher) Widersprüche versucht wird und die zum selben Vorbringen beantragten weiteren Beweisaufnahmen einfach übergangen werden.Es verletzt fundamentale Verfahrensgrundsätze, die Berufung einer Partei auf zulässiges neues Vorbringen mit der Begründung zurückzuweisen, dieses Vorbringen widerspreche dem Inhalt einer gleichzeitig vorgelegten Urkunde und sei daher "wider besseres Wissen" unrichtig erstattet worden, wenn diese Urkunde nicht mit den Parteien in der Berufungsverhandlung erörtert und im Rahmen der Prozeßleitung (Paragraph 182, Absatz eins, ZPO) der Versuch zur Aufklärung (vermeintlicher) Widersprüche versucht wird und die zum selben Vorbringen beantragten weiteren Beweisaufnahmen einfach übergangen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042021

Dokumentnummer

JJR_19900228_OGH0002_009OBA00044_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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