Norm
ZPO §27Rechtssatz
Findet nach § 55 Abs 4 JN (jetzt § 55 Abs 5 JN) eine Zusammenrechnung nicht statt, so gilt dies auch für den Bereich der relativen Anwaltspflicht. Es kommt also auf die Einzelstreitwerte an.Findet nach Paragraph 55, Absatz 4, JN (jetzt Paragraph 55, Absatz 5, JN) eine Zusammenrechnung nicht statt, so gilt dies auch für den Bereich der relativen Anwaltspflicht. Es kommt also auf die Einzelstreitwerte an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0046182Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2017