RS OGH 2012/12/19 1Ob521/90, 4Ob143/06t, 6Ob163/07z, 2Ob169/07b, 6Ob199/12a, 3Ob189/12h

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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Rechtssatz

Ob bei Anwendung ausländischen Rechtes der Scheidungsrichter gleichzeitig mit der Scheidung deren Folgen regelt (sogenannte Verbundzuständigkeit) oder ob dies einem eigenen Verfahren vorbehalten ist, bestimmt sich, da es sich um eine Frage der Zuständigkeit und damit des Verfahrensrechtes handelt, ausschließlich nach der lex fori.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077171

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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