RS OGH 1990/3/7 1Ob514/90

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Veröffentlicht am 07.03.1990
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Rechtssatz

Das Wegbringen und Veräußern von Hausrat und die Zueignung des Erlöses ist eine schwere Eheverfehlung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056540

Dokumentnummer

JJR_19900307_OGH0002_0010OB00514_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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