Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Folge der direkten Stellvertretung ist, daß der Geschäftsherr unmittelbar Partei des vom Vertreter vorgenommenen Ausführungsgeschäfts wird, gleichgültig, ob es sich dabei um ein einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt. Der Vertreter selbst wird durch sein vertretungsweises Handeln dem Dritten gegenüber grundsätzlich nicht berechtigt oder verpflichtet, das heißt es entsteht zwischen ihm und dem Dritten kein Rechtsverhältnis (vgl VR 1987,101).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019672Dokumentnummer
JJR_19900308_OGH0002_0070OB00501_9000000_001