RS OGH 1990/3/8 7Ob501/90

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Norm

ABGB §1017

Rechtssatz

Folge der direkten Stellvertretung ist, daß der Geschäftsherr unmittelbar Partei des vom Vertreter vorgenommenen Ausführungsgeschäfts wird, gleichgültig, ob es sich dabei um ein einseitiges oder zweiseitiges Rechtsgeschäft handelt. Der Vertreter selbst wird durch sein vertretungsweises Handeln dem Dritten gegenüber grundsätzlich nicht berechtigt oder verpflichtet, das heißt es entsteht zwischen ihm und dem Dritten kein Rechtsverhältnis (vgl VR 1987,101).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 501/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 501/90
    Veröff: AnwBl 1990,653 = VersR 1991,447 = NZ 1992,64

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0019672

Dokumentnummer

JJR_19900308_OGH0002_0070OB00501_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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