RS OGH 1990/3/8 12Os7/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1990
beobachten
merken

Norm

StGB §15 Abs2 B3

Rechtssatz

Wartet ein zur Tatausführung entschlossener Täter in unmittelbarer Nähe des Tatortes in einem Versteck, um seinen Tatplan gemäß nach der Sperrstunde des Lokals die Tat darin unbehelligt ausführen zu können, dann ist dieses Verhalten sowohl subjektiv, als auch objektiv ausführungsnah.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0090133

Dokumentnummer

JJR_19900308_OGH0002_0120OS00007_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten