Norm
ABGB §1010Rechtssatz
Obwohl der Masseverwalter sein Amt persönlich auszuüben hat, kann er auch dann, wenn er Rechtsanwalt ist, von der Substitutionsbefugnis nach den §§ 15 RAO und § 31 ZPO Gebrauch machen. Eine Beschränkung dieser Befugnis auf den Anwaltsprozeß kann auch dem Gesetz nicht abgeleitet werden.Obwohl der Masseverwalter sein Amt persönlich auszuüben hat, kann er auch dann, wenn er Rechtsanwalt ist, von der Substitutionsbefugnis nach den Paragraphen 15, RAO und Paragraph 31, ZPO Gebrauch machen. Eine Beschränkung dieser Befugnis auf den Anwaltsprozeß kann auch dem Gesetz nicht abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038762Dokumentnummer
JJR_19900308_OGH0002_0070OB00501_9000000_002