RS OGH 2025/2/19 7Ob5/90; 7Ob210/98b; 7Ob119/00a; 7Ob314/00b; 7Ob244/06t; 7Ob244/09x; 7Ob34/10s; 7Ob

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Veröffentlicht am 08.03.1990
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Rechtssatz

Unter Gefahrerhöhung ist ein Gefährdungsvorgang anzusehen, der seiner Natur nach geeignet ist, einen neuen Gefahrzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalls generell zu fördern geeignet ist.

Entscheidungstexte

  • RS0080491">7 Ob 5/90
    Entscheidungstext OGH 08.03.1990 7 Ob 5/90
    Veröff: SZ 63/38 = VersRdSch 1990,348 = VersR 1990,1415
  • RS0080491">7 Ob 210/98b
    Entscheidungstext OGH 19.01.1999 7 Ob 210/98b
  • RS0080491">7 Ob 119/00a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2000 7 Ob 119/00a
    Vgl auch; Beisatz: Eine einmalige wahrscheinlich dem Beklagten gar nicht erkennbare Überladung des Anhängers um rund 27 % führt noch nicht zu einer Gefahrenerhöhung. (T1)
  • RS0080491">7 Ob 314/00b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 314/00b
  • RS0080491">7 Ob 244/06t
    Entscheidungstext OGH 29.11.2006 7 Ob 244/06t
    Beisatz: Bei Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG nicht angenommen werden. (T2); Veröff: SZ 2006/177
  • RS0080491">7 Ob 244/09x
    Entscheidungstext OGH 17.03.2010 7 Ob 244/09x
  • RS0080491">7 Ob 34/10s
    Entscheidungstext OGH 05.05.2010 7 Ob 34/10s
    Veröff: SZ 2010/50
  • RS0080491">7 Ob 129/10m
    Entscheidungstext OGH 29.09.2010 7 Ob 129/10m
    Beisatz: Nimmt der Versicherungsnehmer immer wieder über Jahre hinweg, wenn auch nur bei bestimmten Transporten, dasselbe Risiko auf sich, liegt eine Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff VersVG vor. (T3)
  • RS0080491">7 Ob 210/14d
    Entscheidungstext OGH 12.03.2015 7 Ob 210/14d
    Veröff: SZ 2015/17
  • RS0080491">7 Ob 14/18m
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 14/18m
  • RS0080491">7 Ob 180/18y
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 180/18y
    Beisatz: Hier: Ausweitung einer hobbymäßigen (Abfindungsbrennerei) zu einer gewerblichen Tätigkeit (Ginbrennerei). ABS 1994. (T4)
  • RS0080491">7 Ob 214/17x
    Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 214/17x
    Beisatz: Voraussetzung für die Leistungsfreiheit des Versicherers ist in einem solchen Fall allerdings eine „erhebliche“ Änderung der Umstände, sodass eine Gefahrenerhöhung nicht bei jeglichem Verstoß gegen eine Vorsichtsmaßnahme angenommen werden kann. (T5)
  • RS0080491">7 Ob 7/21m
    Entscheidungstext OGH 24.02.2021 7 Ob 7/21m
  • RS0080491">7 Ob 153/24m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 153/24m
    Beisatz: Hier: Batteriespeicher für eine Fotovoltaikanlage, bestehend aus einer Serienparallelschaltung von rund 60 „Autobatterien“, die unsachgemäß zusammengefügt wurden. (T6)
    Beisatz: Ob eine bestimmte Handlung die versicherte Gefahr erhöht, ist grundsätzlich eine Frage des Einzelfalls (T7)
  • RS0080491">7 Ob 203/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.02.2025 7 Ob 203/24i
    Beisatz: Hier: Überlastung einer Steckdose, in dem mehrere Steckdosenverteiler an die einzig vorhandene Steckdose und an denen wiederum eine Vielzahl von zum erheblichen Teil dauernd betriebenen Elektrogeräten angeschlossen wurden, sowie das in der Garage erfolgte Lagern von Treibstoff in hoher Menge ohne Installation einer Brandschutztür zum Wohnbereich (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080491

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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