RS OGH 1990/3/9 8Ob697/89 (8Ob698/89)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1990
beobachten
merken

Norm

ABGB §870 CI
ABGB §872

Rechtssatz

Der Betrogene kann ua den Ersatz jenes Schadens fordern, der dadurch entstand, daß er den ihm nachteiligen Vertrag geschlossen hat. Der listig veranlaßte Vertrag ist für den Betrogenen ua nachteilig, wenn er zu einer Minderung seines Vermögens führte. Eine solche Vermögensverminderung erleidet der Betrogene, wenn er auf einen Anspruch für eine Gegenleistung verzichtet hat, deren Wert dem des erloschenen Anspruches nicht entsprach.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 697/89
    Entscheidungstext OGH 09.03.1990 8 Ob 697/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0014802

Dokumentnummer

JJR_19900309_OGH0002_0080OB00697_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten