RS OGH 2023/10/19 5Ob545/90; 7Ob562/90; 2Ob592/90; 5Ob1005/91; 5Ob541/91; 2Ob510/92; 2Ob551/92; 5Ob5

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Veröffentlicht am 13.03.1990
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C1a
AußStrG §59 Abs1 Z2
AußStrG 2005 §62 A5

Rechtssatz

"Revisionsrekurs" iS dieser Gesetzesstelle ist jeder Rekurs gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz als Rekursgericht, mag es sich hiebei um eine Sachentscheidung oder um eine Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen eine erstgerichtliche Entscheidung handeln (Petrasch in ÖJZ 1989,751).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007130

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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