RS OGH 1990/3/13 10ObS90/90, 10ObS69/91, 10ObS218/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1990
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Norm

ASVG §105a

Rechtssatz

Muß einem Kranken höchstens zweimal im Monat geholfen werden, wobei die Hilfsmaßnahmen (Verabreichen von Zucker, allenfalls Veranlassen ärztlicher Hilfe und jeweiliger Betreuung während des Anfalls) jeweils nur kurze Zeit beanspruchen, dann kann von einer ständigen Wartung und Hilfe noch nicht gesprochen werden. Sollte das Auftreten von diabetischen Entgleisungen jedoch eine ständige Beobachtung des Anfallsgefährdeten voraussetzen, die wahrscheinlich nur unter einer Intensivstation ähnlichen Bedingungen gewährleistet wäre, dann würde es sich dabei nicht um eine ständige Wartung und Hilfe bei der Verrichtung der wiederkehrenden Tätigkeiten des täglichen Lebens handeln, sondern um eine Maßnahme zur Abwendung der bei Anfällen möglichen gesundheitlichen Schäden. Dazu ist aber der Hilflosenzuschuß, der keine Gefährdungszulage ist, nicht gedacht.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 90/90
    Entscheidungstext OGH 13.03.1990 10 ObS 90/90
    Veröff: SSV-NF 4/42
  • 10 ObS 69/91
    Entscheidungstext OGH 26.03.1991 10 ObS 69/91
    nur: Sollte das Auftreten von diabetischen Entgleistungen jedoch eine ständige Beobachtung des Anfallsgefährdeten voraussetzen, dann würde es sich dabei nicht um eine ständige Wartung und Hilfe bei der Verrichtung der wiederkehrenden Tätigkeiten des täglichen Lebens handeln, sondern um eine Maßnahme zur Abwendung der bei Anfällen möglichen gesundheitlichen Schäden. Dazu ist aber der Hilflosenzuschuß, der keine Gefährdungszulage ist, nicht gedacht. (T1) Beisatz: Hier: Täglich notwendige Nachschau wegen der Herzerkrankung der Versicherten. (T2) Veröff: SSV-NF 5/33
  • 10 ObS 218/91
    Entscheidungstext OGH 12.11.1991 10 ObS 218/91
    Ähnlich; Beisatz: Angstneurose, die lediglich die Anwesenheit einer Bezugsperson erforderlich macht. (T3) Veröff: SSV-NF 5/115

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083682

Dokumentnummer

JJR_19900313_OGH0002_010OBS00090_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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