RS OGH 2018/8/28 9ObA60/90, 9ObA85/06z, 9ObA111/06y, 8ObA66/09b, 8ObA56/11k, 9ObA100/14t, 9ObA40/15w

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Veröffentlicht am 14.03.1990
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Norm

KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXI Z6
AVRAG §2f
  1. AVRAG § 2f heute
  2. AVRAG § 2f gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015

Rechtssatz

Die Bestimmung, die den Beginn des Laufes der Verfallfrist an die Ausfolgung der ordnungsgemäßen Lohnabrechnung knüpft, verfolgt den Zweck, dass dem Dienstnehmer durch die Ausfolgung einer Abrechnung Klarheit darüber verschafft werden soll, welche Leistungen der Dienstgeber berücksichtigt hat. Ab diesem Zeitpunkt steht dem Dienstnehmer für die Geltendmachung von den in dieser Abrechnung nicht berücksichtigten Überstunden eine dreimonatige Frist offen, nach deren Ablauf Ansprüche auf Überstundenentlohnung verfallen sind.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitnehmer, Arbeitgeber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0064548

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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