RS OGH 1994/4/6 9ObA60/90, 9ObA605/90, 9ObA604/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1990
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Norm

AZG §10 Abs2
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

Normallohn im Sinn des § 10 Abs 2 AZG ist das gesamte Entgelt einschließlich aller Bestandteile. Eine Überzahlung gegenüber dem kollektivvertraglichen Lohn ist ein Teil des Normallohnes im Sinn dieser Bestimmung und ist bei der Ermittlung des Überstundenzuschlages zu berücksichtigen.Normallohn im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AZG ist das gesamte Entgelt einschließlich aller Bestandteile. Eine Überzahlung gegenüber dem kollektivvertraglichen Lohn ist ein Teil des Normallohnes im Sinn dieser Bestimmung und ist bei der Ermittlung des Überstundenzuschlages zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051876

Dokumentnummer

JJR_19900314_OGH0002_009OBA00060_9000000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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