RS OGH 2014/3/25 9ObA60/90, 9ObA56/91, 8ObA34/07v, 9ObA30/14y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.03.1990
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Norm

ABGB §1491
AZG §10
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe Österreichs Art11 Z6
  1. AZG § 10 heute
  2. AZG § 10 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  3. AZG § 10 gültig von 01.05.1997 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  4. AZG § 10 gültig von 01.01.1972 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1971

Rechtssatz

Sind die Überstunden Bestandteil der Lohnabrechnung, so bedarf es einer besonderen Geltendmachung durch den Dienstnehmer nicht. Ein Verfall kann in diesem Fall nicht mehr eintreten; die Geltendmachung der ordnungsgemäß abgerechneten Überstunden unterliegt dann vielmehr nur der dreijährigen Verjährungsfrist.

Entscheidungstexte

  • RS0034435">9 ObA 60/90
    Entscheidungstext OGH 14.03.1990 9 ObA 60/90
    Veröff: EvBl 1990/115 S 532
  • RS0034435">9 ObA 56/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObA 56/91
    Vgl auch
  • RS0034435">8 ObA 34/07v
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 8 ObA 34/07v
    Auch; Beisatz: Ist ein Entgeltanspruch des Arbeitnehmers bereits Bestandteil der vom Dienstgeber erstellten Lohnabrechnung, bedarf es keiner außergerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruches gegenüber dem Dienstgeber. (T1); Beisatz: Hier war die Abfertigung bereits Bestandteil der Lohnabrechnung, sodass eine Geltendmachung innerhalb der kollektivvertraglich vorgesehenen Dreimonatsfrist (§ 19 des KV für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Serviceunternehmungen Österreichs) nicht mehr erforderlich war. (T2)
  • RS0034435">9 ObA 30/14y
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 9 ObA 30/14y
    Auch

Schlagworte

Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0034435

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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