RS OGH 1990/3/15 6Ob1517/90 (6Ob551/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1990
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Norm

ZPO §478 Abs3
ZPO §514 B
  1. ZPO § 478 heute
  2. ZPO § 478 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 514 heute
  2. ZPO § 514 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Greift das Gericht zweiter Instanz einen als bloße Anregung zu wertenden Antrag des Rechtsmittelwerbers, die Rechtssache gemäß § 478 Abs 3 ZPO nicht an das Gericht zurückzuweisen, dessen Entscheidung als nichtig aufzuheben ist, sondern an ein anderes Gericht, nicht auf und verfügt es die als gesetzlichen Regelfall vorgesehene Rückverweisung an das Prozeßgericht erster Instanz, wird damit kein verfahrensrechtlicher Anspruch des Rechtsmittelwerbers verletzt; dem Rechtsmittelwerber fehlt eine formelle Beschwer, ein Rechtsmittel ist daher unzulässig.Greift das Gericht zweiter Instanz einen als bloße Anregung zu wertenden Antrag des Rechtsmittelwerbers, die Rechtssache gemäß Paragraph 478, Absatz 3, ZPO nicht an das Gericht zurückzuweisen, dessen Entscheidung als nichtig aufzuheben ist, sondern an ein anderes Gericht, nicht auf und verfügt es die als gesetzlichen Regelfall vorgesehene Rückverweisung an das Prozeßgericht erster Instanz, wird damit kein verfahrensrechtlicher Anspruch des Rechtsmittelwerbers verletzt; dem Rechtsmittelwerber fehlt eine formelle Beschwer, ein Rechtsmittel ist daher unzulässig.

Entscheidungstexte

  • RS0041943">6 Ob 1517/90
    Entscheidungstext OGH 15.03.1990 6 Ob 1517/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0041943

Dokumentnummer

JJR_19900315_OGH0002_0060OB01517_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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