RS OGH 1990/3/15 6Ob544/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1990
beobachten
merken

Norm

GOG §73 Abs2

Rechtssatz

Hat in erster Instanz ein Einzelrichter als Justizverwaltungsorgan entschieden, dann bleibt die Sache auch im Rechtsmittelverfahren Justizverwaltungssache (die Entscheidung der zweiten Instanz in der Besetzung durch einen Drei - Richter - Senat macht die Berufungsentscheidung nicht zu einem Akt der Gerichtsbarkeit).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059561

Dokumentnummer

JJR_19900315_OGH0002_0060OB00544_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten