RS OGH 1990/3/20 15Os41/89

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Veröffentlicht am 20.03.1990
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Norm

StGB §3 B9
StGB §10

Rechtssatz

Rechtfertigender Notstand ist in Ansehung seiner Voraussetzungen und Wirkungen aus verschiedenen Normen des bürgerlichen Rechts und des Strafrechts im Weg der Rechtsanalogie erschließbar und wird deshalb herkömmlicherweise als "übergesetzlich" bezeichnet; er ist auch zugunsten Dritter zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0089649

Dokumentnummer

JJR_19900320_OGH0002_0150OS00041_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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