Norm
MRG §43 Abs1Rechtssatz
Auch wenn der Mietvertrag vor Inkrafttreten des MRG geschlossen wurde, sind nach dem Inkrafttreten des MRG verwirklichte Sachverhalte, wozu der Eintritt eines im Mietvertrag vereinbarten Auflösungsgrundes (hier: Verkauf des Bestandobjektes) zählt nach den Vorschriften des MRG zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070464Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016