Norm
GBG §61 B1Rechtssatz
Für eine Klage auf Festlegung einer Grundstücksgrenze, mag sie auch auf ein dingliches Recht gestützt sein, ist die Streitanmerkung gemäß § 61 GBG nicht vorgesehen.Für eine Klage auf Festlegung einer Grundstücksgrenze, mag sie auch auf ein dingliches Recht gestützt sein, ist die Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, GBG nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060502Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2013