Norm
UVG §3Rechtssatz
Anhaltspunkte für begründete Bedenken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht, sind aus dem Umstand allein, daß der Unterhaltsschuldner etwa einen Monat vor der Antragstellung nach § 3 UVG in U-Haft genommen worden ist, nicht abzuleiten.Anhaltspunkte für begründete Bedenken, daß die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht (noch) besteht, sind aus dem Umstand allein, daß der Unterhaltsschuldner etwa einen Monat vor der Antragstellung nach Paragraph 3, UVG in U-Haft genommen worden ist, nicht abzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076041Dokumentnummer
JJR_19900327_OGH0002_0050OB00546_9000000_001