RS OGH 2024/4/23 2Ob150/89; 2Ob33/92; 2Ob178/04x; 2Ob99/06g; 2Ob94/13g; 2Ob17/19t; 8Ob98/20z; 2Ob20/

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Norm

ABGB §1327 c1
ABGB §1327 d
ABGB §1327 f
  1. ABGB § 1327 heute
  2. ABGB § 1327 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
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Rechtssatz

Der Unterhaltsentgang einer Witwe ist wie folgt zu berechnen: Das Gesamteinkommen der Ehegatten ist zunächst um die fixen Haushaltskosten zu vermindern; sodann ist zu ermitteln, welche Anteile des verbleibenden Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder aufgewendet wurden (Konsumquote). Zur Konsumquote der Ehefrau ist der vom Ehemann (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzurechnen. Davon ist nicht das gesamte Eigeneinkommen der Ehefrau abzuziehen, sondern nur der dem Eigeneinkommen der Ehefrau entsprechende Betrag vermindert um den Fixkostenanteil der Ehefrau (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten). Daraus ergibt sich dann der Unterhaltsentgang der Ehefrau, auf den sie sich den Witwenversorgungsgenuss anrechnen lassen muss (so schon EFSlg 36218).

Entscheidungstexte

  • RS0031954">2 Ob 150/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 150/89
  • RS0031954">2 Ob 33/92
    Entscheidungstext OGH 16.12.1992 2 Ob 33/92
  • RS0031954">2 Ob 178/04x
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 178/04x
    Beisatz: Dass die Einkommen der beiden Ehegatten nicht zusammengelegt wurden, vermag daran nichts zu ändern, handelt es sich doch dabei nur um eine äußere finanztechnische Durchführung. (T1)
  • RS0031954">2 Ob 99/06g
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 99/06g
  • RS0031954">2 Ob 94/13g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 94/13g
    Vgl; nur: Das Gesamteinkommen der Ehegatten ist zunächst um die fixen Haushaltskosten zu vermindern; sodann ist zu ermitteln, welche Anteile des verbleibenden Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder aufgewendet wurden (Konsumquote). Zur Konsumquote der Ehefrau ist der vom Ehemann (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzurechnen. (T2)
    Beisatz: Hier aber, bei Unterhaltsberechnung der Kinder: Mutter nicht unterhaltsberechtigt, daher ist auf deren Konsumquote nicht Bedacht zu nehmen. (T3)
  • RS0031954">2 Ob 17/19t
    Entscheidungstext OGH 22.10.2019 2 Ob 17/19t
    Beisatz: In Fällen, in denen beide Ehegatten ihr Einkommen auch für den Unterhalt der Kinder anteilsmäßig zur Verfügung stellten, ist diese Berechnung wie folgt zu ergänzen: Von dem sich aus der Konsumquote der Ehefrau zuzüglich des vom Ehemann getragenen Fixkostenanteils ergebenden Betrag ist weiters der dem Anteil der Ehefrau (entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) am Unterhalt (der Konsumquote) der Kinder entsprechende Betrag abzuziehen. (T4)
  • RS0031954">8 Ob 98/20z
    Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 Ob 98/20z
    Vgl; Beisatz: Unter Konsumquote versteht man den Anteil der einzelnen Hinterbliebenen am fiktiven Nettoeinkommen des Getöteten nach Abzug der für den gemeinsamen Haushalt anfallenden Fixkosten. (T5)
  • RS0031954">2 Ob 20/24s
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.04.2024 2 Ob 20/24s
    Beisatz wie T4
    Beisatz: Durch diese Berechnung soll der überlebende Ehegatte in die Lage versetzt werden, die Fixkosten für den Haushalt zu tragen und seine bisherige Konsumquote zu wahren. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0031954

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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