RS OGH 1990/3/28 2Ob155/89, 8Ob259/98s, 2Ob178/04x, 2Ob268/06k, 10Ob34/10p, 7Ob89/14k, 2Ob219/19y, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1990
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Norm

ABGB §1304 A
ABGB §1325 D4
ASVG §332 A

Rechtssatz

Der Ersatzanspruch des Verletzten geht stets im Ausmaß einer kongruenten Versicherungsleistungsverpflichtung auf den Sozialversicherungsträger über (hier: Hilflosenzuschuß). Bei der Ermittlung des Betrages, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch hat, ist der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen. Von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des Legalzessionars in voller Höhe abzuziehen (Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 155/89
    Entscheidungstext OGH 28.03.1990 2 Ob 155/89
  • 8 Ob 259/98s
    Entscheidungstext OGH 21.01.1999 8 Ob 259/98s
    Vgl auch; nur: (Quotenvorrecht des Sozialversicherungsträgers). (T1)
  • 2 Ob 178/04x
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 2 Ob 178/04x
    Auch; Beisatz: Der Regress beschränkt sich daher auf denjenigen Schadensteil, der dem Geschädigten vom Schädiger ohne Legalzession zu vergüten wäre. Dabei kann der Sozialversicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil gekürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruchs. (T2)
  • 2 Ob 268/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2007 2 Ob 268/06k
    Auch; Beis wie T2
  • 10 Ob 34/10p
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 10 Ob 34/10p
    Auch; Beis wie T2
  • 7 Ob 89/14k
    Entscheidungstext OGH 04.06.2014 7 Ob 89/14k
    Auch; Beisatz: Das Quotenvorrecht besteht darin, dass dann, wenn der Schadenersatzanspruch zufolge § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergeht, der Ersatzpflichtige gegenüber dem Legalzessionar das Mitverschulden des Geschädigten geltend machen kann; der Regress beschränkt sich daher auf denjenigen Schadensteil, der dem Geschädigten vom Schädiger ohne Legalzession zu vergüten wäre. Dabei kann der Versicherungsträger vom Schädiger vollen Ersatz für seine Leistungen verlangen, soweit diese in dem durch den Mitverschuldensanteil verkürzten Schadenersatzanspruch Deckung finden. Dem Geschädigten verbleibt nur ein allfälliger durch die Leistungspflicht des Sozialversicherungsträgers nicht gedeckter Rest seines (um die Mitverschuldensquote gekürzten) Ersatzanspruchs. Bei der Ermittlung des Betrags, auf den der Geschädigte dem Schädiger gegenüber Anspruch hat, ist demnach der Schaden zunächst ohne Bedachtnahme auf die Leistungen des Legalzessionars zu ermitteln und um die Mitverschuldensquote zu kürzen, von dem so errechneten Betrag sind die Leistungen des Legalzessionars in voller Höhe abzuziehen. (T3)
  • 2 Ob 219/19y
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 219/19y
    Beisatz: Hier: Pflegegeld. (T4)
  • 5 Ob 202/20x
    Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 202/20x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0027370

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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