Norm
StVO §27 Abs1Rechtssatz
Private Abschleppfahrzeuge im Einsatz, die mit den Sicherungen des § 27 Abs 4 StVO ausgestattet sind, zählen zu den privilegierten Fahrzeugen im Sinne des § 27 Abs 1 StVO und dürfen zur Bergung eines verunfallten Fahrzeugs auch außerhalb der durch Hinweistafeln gekennzeichneten Stellen auf der Autobahn halten.Private Abschleppfahrzeuge im Einsatz, die mit den Sicherungen des Paragraph 27, Absatz 4, StVO ausgestattet sind, zählen zu den privilegierten Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StVO und dürfen zur Bergung eines verunfallten Fahrzeugs auch außerhalb der durch Hinweistafeln gekennzeichneten Stellen auf der Autobahn halten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075109Dokumentnummer
JJR_19900328_OGH0002_0020OB00167_8900000_001