RS OGH 1990/3/28 2Ob167/89

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Veröffentlicht am 28.03.1990
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Norm

StVO §27 Abs1
StVO §27 Abs4
StVO §46 Abs4 lite

Rechtssatz

Private Abschleppfahrzeuge im Einsatz, die mit den Sicherungen des § 27 Abs 4 StVO ausgestattet sind, zählen zu den privilegierten Fahrzeugen im Sinne des § 27 Abs 1 StVO und dürfen zur Bergung eines verunfallten Fahrzeugs auch außerhalb der durch Hinweistafeln gekennzeichneten Stellen auf der Autobahn halten.Private Abschleppfahrzeuge im Einsatz, die mit den Sicherungen des Paragraph 27, Absatz 4, StVO ausgestattet sind, zählen zu den privilegierten Fahrzeugen im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, StVO und dürfen zur Bergung eines verunfallten Fahrzeugs auch außerhalb der durch Hinweistafeln gekennzeichneten Stellen auf der Autobahn halten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075109

Dokumentnummer

JJR_19900328_OGH0002_0020OB00167_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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