Rechtssatz
Die "Mitteilung" des Erstgerichtes an die Parteien eines Verfahrens nach den §§ 81 ff EheG, "den Ausgang des über das Zerrüttungsverschulden noch anhängigen Rechtsstreites ohne förmliche Unterbrechung (Innehaltung) abzuwarten", stellt eine anfechtbare "Verfügung" iSd § 9 AußStrG dar.Die "Mitteilung" des Erstgerichtes an die Parteien eines Verfahrens nach den Paragraphen 81, ff EheG, "den Ausgang des über das Zerrüttungsverschulden noch anhängigen Rechtsstreites ohne förmliche Unterbrechung (Innehaltung) abzuwarten", stellt eine anfechtbare "Verfügung" iSd Paragraph 9, AußStrG dar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0006120Dokumentnummer
JJR_19900328_OGH0002_0020OB00537_9000000_001