Norm
UVG §15 Abs3Rechtssatz
Der Revisionsrekurs ist gemäß Art III des RRAG 1989 unabhängig vom Geldwert des Entscheidungsgegenstandes zulässig. Nach dem nunmehrigen Wortlaut des § 15 Abs 3 UVG unterliegt der Revisionsrekurs nicht der Beschränkung des § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG. Die Übergangsregelung des Art XLI Z 9 Erweiterte Wertgrenzennovelle 1989 findet nicht Anwendung.Der Revisionsrekurs ist gemäß Artikel römisch drei, des RRAG 1989 unabhängig vom Geldwert des Entscheidungsgegenstandes zulässig. Nach dem nunmehrigen Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3, UVG unterliegt der Revisionsrekurs nicht der Beschränkung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG. Die Übergangsregelung des Art XLI Ziffer 9, Erweiterte Wertgrenzennovelle 1989 findet nicht Anwendung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076666Dokumentnummer
JJR_19900329_OGH0002_0080OB00550_9000000_003