RS OGH 1990/4/3 14Os33/90 (14Os34/90)

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Veröffentlicht am 03.04.1990
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Norm

StGB §46 Abs4
StVG §1 Z5

Rechtssatz

Durch die Überstellung eines Strafgefangenen in Untersuchungshaft wird der Strafvollzug unterbrochen. Eine zuvor bereits zur Gänze verbüßte Strafe ist demnach nicht im Sinne des (unmittelbar aufeinanderfolgende Strafvollzüge voraussetzenden) § 46 Abs 4 erster Satz StGB in die für die bedingte Entlassung maßgebliche Gesamtdauer einzurechnen.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 33/90
    Entscheidungstext OGH 03.04.1990 14 Os 33/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087291

Dokumentnummer

JJR_19900403_OGH0002_0140OS00033_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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